Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Langtitel
(Übersetzung)
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
StF: BGBl. III Nr. 113/2004 (NR: GP XXI RV 752 AB 877 S. 83. BR: AB 6546 S. 683.)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 58/1964Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 203/2014)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 2002 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Zweite Protokoll ist gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 für Österreich mit 9. März 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Honduras, Katar, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der nachstehende Staat erklärt:
Interpretative Erklärung der Republik Österreich
Zu Art. 15 Abs. 1 lit. c:Zu Artikel 15, Absatz eins, Litera c, :,
Die Republik Österreich geht davon aus, dass unter der Wendung „sich aneignen“ das Delikt des (schweren) Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 3 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen ist.Die Republik Österreich geht davon aus, dass unter der Wendung „sich aneignen“ das Delikt des (schweren) Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 128 Absatz eins, Ziffer 3, des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen ist.
Zu Art. 16 Abs. 1 lit. c:Zu Artikel 16, Absatz eins, Litera c, :,
Die Republik Österreich geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 davon aus, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten schweren Verletzungen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann (aut dedere aut judicare).Die Republik Österreich geht im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, davon aus, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis c genannten schweren Verletzungen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann (aut dedere aut judicare).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.
Belgien:
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a des Protokolls und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird Belgien die in Art. 15 des Protokolls genannten Straftaten verfolgen, ohne dabei die in Art. 16 Abs. 2 lit. b vorgesehene Ausnahme in Betracht zu ziehen.In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera a, des Protokolls und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird Belgien die in Artikel 15, des Protokolls genannten Straftaten verfolgen, ohne dabei die in Artikel 16, Absatz 2, Litera b, vorgesehene Ausnahme in Betracht zu ziehen.
Iran:
In Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes des kulturellen Erbes der Völker vor Schädigungen durch Kriege,
In der Erwägung, dass das kulturelle Erbe der Völker als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit betrachtet wird,
In Anbetracht dessen, dass der umfassende Schutz des kulturellen Erbes vor Schädigungen durch bewaffnete Konflikte mehr Schutz als den, der im vorliegenden Protokoll vorgesehen ist, benötigt,
erachtet die Islamische Republik Iran den Abschluss von bilateralen und multilateralen Zusatzabkommen zu dem vorliegenden Protokoll als notwendig und bekundet ihre Bereitschaft, solche Abkommen abzuschließen. Diese Abkommen sollen die Garantie für Privilegien und für mehr Möglichkeiten zum Schutz des kulturellen Erbes der Völker bieten und auch die in dem Protokoll vereinbarten Regeln einschließlich der Bestimmungen über Völkergewohnheitsrecht verdeutlichen, wobei auch die Bestimmungen einzuschließen sind, gegen die die Regierung der Islamischen Republik Iran keinen Widerspruch äußert, und die die Umsetzung des Abschnittes 4 des Protokolls deutlicher erklären.
Kanada:
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass die Definition eines militärischen Zieles in Art. 2 lit. f in derselben Weise zu interpretieren ist wie in Art. 52 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I der Genfer Übereinkommen von 1949.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass die Definition eines militärischen Zieles in Artikel 2, Litera f, in derselben Weise zu interpretieren ist wie in Artikel 52, Absatz 2, des Zusatzprotokolls römisch eins der Genfer Übereinkommen von 1949.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. a, 7 lit. b, 8, 13 Abs. 2 lit. a und 13 Abs. 2 lit. b das Wort „durchführbar“ alles bedeutet, was durchführbar oder tatsächlich möglich ist, unter Berücksichtigung aller zu dieser Zeit herrschenden Zustände, einschließlich humanitärer und militärischer Gesichtspunkte.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Artikel 6, Litera a, (ii), 6 Litera b,, 7 Litera a,, 7 Litera b,, 8, 13 Absatz 2, Litera a und 13 Absatz 2, Litera b, das Wort „durchführbar“ alles bedeutet, was durchführbar oder tatsächlich möglich ist, unter Berücksichtigung aller zu dieser Zeit herrschenden Zustände, einschließlich humanitärer und militärischer Gesichtspunkte.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. c und 7 lit. d (ii) sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den erwarteten Vorteil des Angriffs im gesamten bezieht und nicht auf einzelne oder besondere Teile des Angriffs.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Artikel 6, Litera a, (ii), 6 Litera b,, 7 Litera c und 7 Litera d, (ii) sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den erwarteten Vorteil des Angriffs im gesamten bezieht und nicht auf einzelne oder besondere Teile des Angriffs.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass jedes Kulturgut, das zu einem militärischen Ziel wird, in Übereinstimmung mit einem Verzicht auf zwingende militärische Notwendigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention angegriffen werden darf.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass jedes Kulturgut, das zu einem militärischen Ziel wird, in Übereinstimmung mit einem Verzicht auf zwingende militärische Notwendigkeit gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Konvention angegriffen werden darf.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass eine Entscheidung zur Begründung einer zwingenden militärischen Notwendigkeit gemäß Art. 6 lit. c dieses Protokolls von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen werden kann, die kleiner ist als es der Größe eines Bataillons entspricht, unter Umständen, wo das Kulturgut zu einem militärischen Ziel wird und die im Zusammenhang mit dem Schutz für militärische Einheiten herrschenden Umstände so sind, dass es nicht durchführbar ist, dass die Entscheidung von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen wird, die der Größe eines Bataillons oder größer entspricht.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass eine Entscheidung zur Begründung einer zwingenden militärischen Notwendigkeit gemäß Artikel 6, Litera c, dieses Protokolls von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen werden kann, die kleiner ist als es der Größe eines Bataillons entspricht, unter Umständen, wo das Kulturgut zu einem militärischen Ziel wird und die im Zusammenhang mit dem Schutz für militärische Einheiten herrschenden Umstände so sind, dass es nicht durchführbar ist, dass die Entscheidung von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen wird, die der Größe eines Bataillons oder größer entspricht.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass gemäß Art. 6 lit. a (i), Kulturgut zu einem Militärziel aufgrund seiner Natur, seines Standortes, seines Zwecks oder seiner Nutzung werden kann.Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass gemäß Artikel 6, Litera a, (i), Kulturgut zu einem Militärziel aufgrund seiner Natur, seines Standortes, seines Zwecks oder seiner Nutzung werden kann.
Neuseeland:
Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls gemäß dessen Art. 43 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls gemäß dessen Artikel 43, Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien –
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Maßnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;
IN DEM WUNSCH, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklung des Völkerrechts widerspiegeln sollen;
IN BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.10.2014 eingearbeitet.