Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,
11.07.2004
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
StF: BGBl. III Nr. 96/2004 (NR: GP XXI RV 929 VV S. 101. BR: 6641 S. 687.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens wurden am 4. Juli 2002 bzw. am 12. Mai 2004 notifiziert; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, am 11. Juli 2004 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Islamischen Republik Iran, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,
in der Absicht, ihre wirtschaftlichen Ressourcen und Möglichkeiten im Investitionsbereich zu nutzen sowie günstige Voraussetzungen für Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu schaffen und aufrechtzuerhalten sowie
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu fördern und zu schützen,
sind wie folgt übereingekommen: