53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,
Vertrag – WHO
Paragraph 0
01.05.2004
31.03.2003
89/03 Gesundheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN
StF: BGBl. III Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 132 AB 291 S. 37. BR: AB 6906 S. 703.)
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Österreich hat gemäß Artikel römisch zwölf des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch zwölf mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Die Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und
die Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet),
getragen von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa Wirkung zu verleihen (EUR/RC51/R2 bzw. EUR/RC52/R5),
in dem Wunsch ein Abkommen zum Zwecke der Festlegung von Einrichtungen und Diensten und dem der Organisation gewährten rechtlichen Status anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als die Tagung bezeichnet) zu schließen,
haben folgende Vereinbarung getroffen:
e-rk3
03.07.2019
20003514
NOR30003827