Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,
Vertrag - Malta
Paragraph 0
01.03.2004
28.02.2022
29.05.2002
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 38/2004 (NR: GP XXII RV 36 AB 141 S. 27. BR: AB 6852 S. 700.)
BGBl. III Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1036 AB 1060 S. 125. BR: AB 10762 S. 931.)
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Dezember 2003 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 27, Absatz eins, mit 1. März 2004 in Kraft getreten.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND MALTA, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards und in dem Bemühen, die Ziele dieses Abkommens zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
04.03.2022
20003372
NOR30003672