Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2004,
Vertrag – Armenien
Paragraph 0
01.03.2004
27.02.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Armenien plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ARMENIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 29/2004 (NR: GP XXII RV 87 AB 145 S. 27. BR: AB 6856 S. 700.)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)
Armenisch, Deutsch, Englisch
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 2004 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, mit 1. März 2004 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Armenien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 2
e-rk3, DBA
04.11.2025
20003365
NOR30003665