Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
01.12.2003
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität 1)
StF: BGBl. III Nr. 139/2003
BGBl. III Nr. 218/2014
Der Notenwechsel gemäß Artikel 17, Absatz eins, erfolgte am 5. Juli 2002 bzw. 29. September 2003; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,
geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und
nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten haben Folgendes vereinbart:
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1) Polen hat gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins, notifiziert:
„auf polnischer Seite: