Kurztitel

Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 249 aus 2002,

Inkrafttretensdatum

02.07.2002

Langtitel

ERKLÄRUNG EUROPÄISCHER REGIERUNGEN ÜBER DIE PRODUKTIONSPHASE DER ARIANE-TRÄGER

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 249 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 969 AB 1121 S. 103. BR: AB 6650 S. 688.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2008, (Verlängerung) (NR: GP römisch XXIII RV 199 römisch VV S. 38. BR: AB 7795 S. 750.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Annahme der Erklärung wurde am 2. Juli 2002 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Abs. römisch IV.2.a für Österreich mit 2. Juli 2002 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde, am 14. April 1980 in Kraft trat und am 21. Mai 1992 1) erneuert wurde und deren Geltungsdauer am 10. Mai 1999 bis Ende 2001 2) verlängert worden ist,

und die Regierungen der Republik Finnland und der Portugiesischen Republik,

im Folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet –

GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im Folgenden als „Ariane-Vereinbarung“ bezeichnet, insbesondere auf die Artikel 1, römisch III Absatz 1 und römisch fünf, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen;

GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation3), im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen, und dass der Rat sich in den Entschließungen ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom 24. Januar 1980, ESA/C/XCII/Res. 1 (Final) vom 17. Oktober 1990 und ESA/C/CXLIII/Res. 1 (Final) vom 20. Oktober 1999 damit einverstanden erklärt hat, dass die Organisation nach Artikel römisch fünf Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die in Kapitel römisch II der obengenannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger einschließlich ihrer Erneuerungen vorgesehene Aufgabe übernimmt;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist;

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane-2/3);

GESTÜTZT auf die am 10. Dezember 1981 erstellte und am 15. Juni 1984 geänderte Erklärung ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane-4);

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), rev. 5 vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5;

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation angenommenen Entschließungen ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final), ESA/C/XCIX/Res. 1 (Final) und ESA/C/CXL/Res. 1 (Final) über die Preise der Ariane-Starts;

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September 1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschließung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev. 2 (Final) über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993-2001;

GESTÜTZT auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993-2000);

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am 16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschließung ESA/C/CXXI/Res. 2, rev. 3 (Final) über das Entgelt für die Benutzung des CSG;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) und Arianespace S.A. (im Folgenden als „Arianespace“ bezeichnet) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen einschließlich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

__________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1994,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2001,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,