Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,
Vertrag – Nordmazedonien
Paragraph 0
14.04.2002
28.03.2001
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 552 AB 708 S. 75. BR: AB 6428 S. 679.)
Deutsch, Englisch, Mazedonisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Notifikationen gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens wurden am 16. Oktober 2001 bzw. 13. Februar 2002 vorgenommen. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz eins, mit 14. April 2002 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK MAZEDONIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
27.02.2019
20001983
NOR30002158