Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
01.01.2002
30.09.2004
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
StF: BGBl. II Nr. 108/1997
idF:
BGBl. I Nr. 21/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.)
BGBl. II Nr. 342/2002
BGBl. II Nr. 9/2003
BGBl. II Nr. 358/2004 [CELEX-Nr.: 31992L0104]
Auf Grund der Paragraphen 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996,, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des Paragraph 132, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
2. Hauptstück: Verantwortliche Personen
1. Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,
Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
3. Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Paragraph 26, Einschlägige Hochschulausbildung
4. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
5. Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
6. Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch
die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
7. Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des
Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,
Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
3. Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
4. Hauptstück: Präventivdienste
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
5. Hauptstück: Schießbefugnis
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
6. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
7. Hauptstück: Schlußbestimmungen
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten
Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen
Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Ausbildung
Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen