Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)

StF: BGBl. II Nr. 108/1997

Änderung

idF:

BGBl. I Nr. 21/2002 (BG) (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.)

BGBl. II Nr. 342/2002

BGBl. II Nr. 9/2003

BGBl. II Nr. 358/2004 [CELEX-Nr.: 31992L0104]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996,, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des Paragraph 132, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,, wird verordnet:

                           INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück: Allgemeines

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Beziehung zu Richtlinien der EU

2. Hauptstück: Verantwortliche Personen

1. Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,

              Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§  3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§  4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§  5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§  6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,

      Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

§  7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§  8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§  9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

      Angelegenheiten

§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

      Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 17. Einschlägiger Lehrberuf

§ 18. Sonderfälle

2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

              entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

              Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

      Sachverständige

§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

      Weiterverarbeitungstätigkeiten

3. Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Paragraph 26, Einschlägige Hochschulausbildung

4. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

      Sachverständige

§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb

§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

5. Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

              verantwortlichen Personen

§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

      Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

      Betriebsaufsehern

§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

      verantwortlichen Markscheiders

6. Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch

              die Bergbehörden

§ 32. Prüfer

§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 34. Betriebsaufseher

§ 35. Verantwortliche Markscheider

§ 36. Unvollständiger Nachweis

§ 37. Zeugnis

7. Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des

              Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten

              (bergbautechnische Aspekte)

§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,

      Kenntnisse über Rechtsvorschriften

§ 39. Praktische Verwendung

3. Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 41. Auswahl und Qualifikation

§ 42. Aufgabenbereich

§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 45. Vorsitzender

§ 46. Mitteilung und Information

4. Hauptstück: Präventivdienste

§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

      Sicherheitsfachkräfte

§ 49. Sicherheitstechnische Zentren

§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 51. Ermächtigte Ärzte

5. Hauptstück: Schießbefugnis

§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 54. Sprengbefugte

6. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

7. Hauptstück: Schlußbestimmungen

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten

Anlage I:     Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

              entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

              Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Anlage II:    Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Grundausbildung

Anlage III:   Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

              Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV:    Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung

              Untertagebetrieb

Anlage V:     Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

              Aufbereitung

Anlage VI:    Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

              Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips

Anlage VII:   Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

              Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten

              Baustoffen

Anlage VIII:  Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

              entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen

              Markscheiders

Anlage IX:    Speziallehrgang für Industriemeister der

              Grundstoffindustrie - Ausbildung

              Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Anlage X:     Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen