Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2001,
Vertrag – Usbekistan
Paragraph 0
01.08.2001
14.06.2000
39/03 Doppelbesteuerung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK USBEKISTAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 150/2001 (NR: GP XXI RV 353 AB 430 S. 55. BR: AB 6307 S. 672.)
Deutsch, Englisch, Usbekisch
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, mit 1. August 2001 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
e-rk, DBA
21.05.2025
20001449
NOR30001569