Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
Paragraph 0
01.07.2001
30.06.2017
27.04.1999
49/04 Grenzverkehr
VERTRAG zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden
StF: BGBl. III Nr. 120/2001 (NR: GP XXI RV 479 AB 527 S. 62. BR: AB 6352 S. 676.)
BGBl. III Nr. 78/2017
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 41, Absatz eins, mit 1. Juli 2001 in Kraft.
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer
Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk
19.06.2017
20001394
NOR30001497