Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,
Vertrag – Nordmazedonien
Paragraph 0
01.03.2001
21.04.1997
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 93/2001
Deutsch, Mazedonisch
Die Notifikationen gemäß Artikel 16, der Vereinbarung wurden am 26. beziehungsweise am 31. Jänner 2001 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 16, mit 1. März 2001 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die mazedonische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf österreichischen und mazedonischen Hoheitsgebieten der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
e-rk3
Lärmausstoß
17.04.2019
20001342
NOR30001439