Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,
Vertrag – Lettland
Paragraph 0
09.06.1995
09.06.1995
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 91/2001
Deutsch, Lettisch
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, dem beiderseitigen Außenhandel in bezug auf die Güterbeförderung geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Lettland der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transports gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben folgendes vereinbart:
e-rk3
Lärmausstoß
20.05.2019
20001340
NOR30001437