Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
01.04.2001
31.12.2010
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
StF: BGBl. III Nr. 84/2001 (NR: GP XXI RV 272 AB 398 S. 55. BR: AB 6313 S. 672.)
BGBl. III Nr. 10/2011 (NR: GP XXIV RV 788 AB 950 S. 85. BR: AB 8404 S. 790.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am
16. bzw. 29. März 2001 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. April 2001 in Kraft getreten.
(im Folgenden „Beobachtungsstelle“ genannt)
UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der „Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“,
UNTER BEZUGNAHME auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Juni 1997, dass der Amtssitz der Beobachtungsstelle in Wien sein solle,
IM HINBLICK auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Beobachtungsstelle, dass die Beobachtungsstelle in der Rahlgasse 3 (TOP 5-10), 1060 Wien, eingerichtet wird,
IM HINBLICK darauf, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Protokoll“ genannt) auf die Beobachtungsstelle Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass für das Personal der Beobachtungsstelle die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten,
IM HINBLICK darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften *1) (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Beobachtungsstelle gilt,
IM HINBLICK darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000