Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,
Vertrag – Usbekistan
Paragraph 0
01.11.2000
28.07.2000
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN
StF: BGBl. III Nr. 181/2000
Der Notenwechsel gemäß Artikel 19 des Abkommens wurde am 30. August bzw. am 8. September 2000 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 mit 1. November 2000 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
e-rk3
17.09.2019
20000957
NOR30001026