Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
10.03.1995
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,).
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
StF: BGBl. III Nr. 169/2000 (NR: GP XXI RV 31 AB 73 S. 19. BR: AB 6100 S. 664.)
BGBl. III Nr. 254/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 78/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 211/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)
BGBl. III Nr. 78/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 186/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien römisch III 211/2002 *Dänemark römisch III 169/2000 *Deutschland römisch III 169/2000 *Estland römisch III 78/2006 *Finnland römisch III 169/2000 *Frankreich römisch III 78/2006 *Griechenland römisch III 169/2000 *Irland römisch III 211/2002 *Lettland römisch III 78/2006 *Litauen römisch III 78/2006 *Luxemburg römisch III 254/2001 *Niederlande römisch III 169/2000, römisch III 186/2019 *Polen römisch III 186/2019 *Portugal römisch III 169/2000 *Schweden römisch III 169/2000 *Slowenien römisch III 186/2019 *Spanien römisch III 169/2000 *Vereinigtes Königreich römisch III 78/2002 *Zypern römisch III 78/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Ziffer eins Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, daß es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, daß die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens die folgenden sind:
Ziffer 4 Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien.
Nachstehend genannte Staaten haben Erklärungen gem. Artikel 16, Absatz 3, abgegeben, wodurch laut Mitteilung des Generalsekretärs das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Österreich wie folgt anwendbar ist:
ab 25. September 2000:
Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden, Spanien.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende weitere Erklärungen abgegeben:
Ziffer eins Erklärung zu Artikel 7:
Die von einer in Belgien aufgegriffenen Person gemäß diesem Übereinkommen bekundete Zustimmung zum vereinfachten Verfahren sowie der damit verbundene automatische Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität sind bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Person an die Behörden des ersuchenden Staates widerruflich.
Ziffer 2 Erklärung zu Artikel 9:
Die Grundsätze der Spezialität gemäß Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten nicht, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
Ziffer 3 Erklärung zu Artikel 12:
Belgien beabsichtigt, zur Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens Artikel 12, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich und Absatz 2, anzuwenden.
Ziffer 4 Erklärung zu Artikel 15:
Belgien bestimmt als zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8 und 10 die Staatsanwaltschaften erster Instanz einerseits und im Sinne des Artikel 14, das Dezernat für Einzelfälle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte des Justizministeriums andererseits.
Die Zustimmung zur Auslieferung und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen Rechts widerrufen werden.
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens finden keine Anwendung, wenn der Betreffende gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Zustimmung zur Auslieferung erteilt oder ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Die dänischen Behörden gedenken, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 unter denselben Bedingungen anzuwenden, die nach den von Dänemark gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Buchstabe b abgegebenen Erklärungen gelten.
Im Falle Dänemarks ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Artikel 4 und 5 das Justizministerium, in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsident, in Bezug auf Artikel 7 die Gerichte und in Bezug auf Artikel 14 die oberste dänische Polizeibehörde (Interpol).
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über den Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12 Absatz 2 wird unter Berücksichtigung des Standes Auslieferungsverfahrens im Einzelfall entschieden.
Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 sind die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist Deutschland ersuchender Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraussichtlich nach Deutschland überstellt werden wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich.
Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist.
Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland folgende:
Frankreich erklärt, dass die innerhalb der gesetzlichen Fristen durch die auszuliefernde Person erfolgende Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der mit der Beweisaufnahme beauftragten Kammer des örtlich zuständigen Berufungsgerichts, die die Auslieferung der betreffenden Person bewilligt hat, als Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung gilt.
Frankreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendbar sind, wenn die Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Frankreich erklärt, dass es Absatz eins, zweiter Gedankenstrich und Absatz 2, unter den durch seine nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen anwendet.
Frankreich erklärt, dass folgende Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 zuständig sind:
Gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens:
Irland behält sich das Recht vor, Artikel 3, Absatz eins, dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.
Irland erklärt, dass es Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Artikel 5, Absatz 2, Buchstaben a und b anwendet.
Irland erklärt, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt, allerdings nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit.
Irland hat gemäß Artikel 13, Absatz eins, das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform als zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens benannt.
Gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die auszuliefernde Person während der Anhörung durch den Richter des Bezirksgerichtes von Vilnius betreffend die Auslieferung dieser Person aus der Republik Litauen ihre Zustimmung zur Auslieferung aus der Republik Litauen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zurückziehen kann.
Gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass die Republik Litauen sich das Recht zur Anwendung von Artikel 12, Absatz eins, 2. Gedankenstrich und Artikel 12, Absatz 2, vorbehält.
Gemäß Artikel 15, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass:
Gemäß Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung dieser Erklärung anwendbar ist.
Gemäß den Artikeln 9 und 13 erklärt Luxemburg, dass es die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwenden wird, wenn die gewünschte Person ihre Zustimmung zu ihrer vereinfachten Auslieferung nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben hat. Im Falle der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat sind die Bestimmungen des Artikels 14 jedoch anwendbar.
Luxemburg behält sich das Recht vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 anzuwenden.
Luxemburg erklärt, dass folgende Behörden zuständige Behörden nach Artikel 15 sind:
„Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht, der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden ist.“
„Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht.“
Nach Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die in Haft genommene Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das vereinfachte Auslieferungsverfahren im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen nicht anwendet.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass folgende Behörden zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein förmliches Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 gestellt worden ist. Es gelten jedoch die portugiesischen Rechtsvorschriften, was den Zeitpunkt für die Zustimmung der auszuliefernden Person anbelangt; danach muss diese Zustimmung zu Beginn der gerichtlichen Phase erteilt werden.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erklärt Schweden, dass die Zustimmung nach Artikel 5 Absatz 1 und der Verzicht nach Artikel 9 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Auslieferungsentscheidung widerrufen werden können.
Im Einklang mit Artikel 9 erklärt Schweden, dass die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 erklärt Schweden, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben worden ist, das vereinfachte Verfahren gemäß diesem Übereinkommen angewendet werden kann,
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die in einem Gerichtsverfahren zu Protokoll gegebene Zustimmung der betroffenen Person bis zur Entscheidung des zuständigen Justizministers widerruflich ist.
In Bezug auf Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Bestimmungen von Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen sie beabsichtigt, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden, in Abhängigkeit vom Verlauf der Gerichtsverfahren im jeweiligen Auslieferungsverfahren getroffen wird.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 14 des Übereinkommens das Ministerium der Justiz ist.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen Behörden der Republik Slowenien im Sinne der Artikel 6 bis 8 des Übereinkommens die zuständigen Bezirksgerichte sind.
Gemäß Artikel 9 erklärt Spanien, dass es Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Artikel 9 vorgesehenen Fällen nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Spanien, dass es beabsichtigt, die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit ihrem Wortlaut nach anzuwenden.
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8 und des Artikels 10 der Juez Central de Instruccion de la Audiencia Nacional de Madrid ist.
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 das Justizministerium ist.
Das Vereinigte Königreich macht einen Vorbehalt dahin gehend geltend, dass die in Haft genommene Person berechtigt ist, ihre Zustimmung vor einer der gemäß Artikel 15 bestimmten zuständigen Behörden zu erklären.
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung finden, wenn die Person gemäß Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens der Auslieferung zustimmt.
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, Artikel 12 Absätze 1 und 2 anzuwenden.
findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts zu Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.
Das Vereinigte Königreich erklärt im Einklang mit Artikel 15, dass das Ministerium des Inneren, die schottischen Minister, das schottische Justizministerium, Senior District Judge (Chief Magistrate) oder andere District Judge (Magistrates’ Courts) sowie ein Sheriff of Lothian and Borders zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8 und 10 sind.
Nach Maßgabe von Artikel 9, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die Bestimmungen des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,
Nach Maßgabe von Artikel 12, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie beabsichtigt, Artikel 12, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich und Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens anzuwenden.
Nach Maßgabe von Artikel 15, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 ist.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995,
IN DEM WUNSCH, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Zielsetzungen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es erforderlich ist, das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, in zahlreichen Auslieferungsverfahren der Übergabe nicht widerspricht,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß es in diesen Fällen wünschenswert ist, die Dauer des Auslieferungsverfahrens und der Auslieferungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher zweckmäßig ist, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens *) vom 13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des Auslieferungsverfahrens zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt werden, weitergelten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 24.10.2019 eingearbeitet.
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13.05.2020
20000945
NOR30001014