Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.2000
03.08.2017
13.11.1987
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
StF: BGBl. III Nr. 137/2000 (NR: GP XX RV 907 AB 1171 S. 120. BR: AB 5679 S. 641.)
BGBl. III Nr. 106/2011 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 11/2014 (K - Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Aserbaidschan römisch drei 106 aus 2011, *Belgien römisch drei 137 aus 2000,, römisch drei 106 aus 2011, *Bulgarien römisch drei 106 aus 2011, *Dänemark römisch drei 137 aus 2000, *Deutschland römisch drei 137 aus 2000, *Finnland römisch drei 137 aus 2000, *Frankreich römisch drei 106 aus 2011, *Griechenland römisch drei 137 aus 2000, *Italien römisch drei 106 aus 2011, *Lettland römisch drei 106 aus 2011, *Litauen römisch drei 106 aus 2011, *Luxemburg römisch drei 137 aus 2000, *Norwegen römisch drei 137 aus 2000, *Portugal römisch drei 137 aus 2000,, *Rumänien römisch drei 106 aus 2011, *Schweden römisch drei 137 aus 2000, *Schweiz römisch drei 137 aus 2000, *Serbien römisch drei 106 aus 2011, *Tschechische R römisch drei 137 aus 2000, *Ukraine römisch drei 11 aus 2014, *Zypern römisch drei 137/2000
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera a, in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2011,)
Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.
Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Artikel 6, (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.
Finnland erklärt gemäß Artikel 21, des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Artikel 6, Gebrauch macht.
Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Artikel 10, Absatz eins, lit. gebunden erachtet.
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, keine Anwendung findet auf:
Gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe a nicht annimmt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;
Sub-Litera, i, n Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;
Sub-Litera, i, n Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;
Sub-Litera, i, n Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;
Sub-Litera, i, m Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;
Sub-Litera, i, n dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist -
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 7.7.2011 eingearbeitet.
14.08.2025
20000853
NOR30000915