Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

02.02.1950

Unterzeichnungsdatum

12.11.1947

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.

StF: BGBl. Nr. 192/1950

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1925

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,

Ratifikationstext

Vorstehendes Protokoll, welches das am 12. September 1923 in Genf abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,) abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 12. November 1947 entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Guatemala, Haiti, Indien, Italien, Jugoslawien, Mexico, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Südafrikanische Union, Türkei, Tschechoslowakei, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 12. September 1923 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Protokolls am 2. Februar 1950 in Kraft getreten.

Argentinien, Haiti und Panama haben das im gleichen Bundesgesetzblatt publizierte Protokoll vom 12. November 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,, durch vorbehaltlose Unterzeichnung angenommen.

Nach einer nunmehrigen Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen waren jedoch diese Staaten hiezu nicht berechtigt, da sie dem Übereinkommen vom 12. September 1923 nicht angehört haben. Argentinien, Haiti und Panama sind daher in der Aufzählung der Mitgliedsstaaten des oben erwähnten Protokolls zu streichen.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichunge gewisse Funktionen und Befugnisse ausübte, für deren weitere Ausübung es nötig ist, infolge der Auflösung des Völkerbundes Vorsorge zu treffen und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen und Befugnisse von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über Folgendes überein:

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR30000639