Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
02.02.1950
12.11.1947
29/08 Strafrecht
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
StF: BGBl. Nr. 192/1950
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1925
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,
Vorstehendes Protokoll, welches das am 12. September 1923 in Genf abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,) abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 12. November 1947 entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada, China, Dänemark, Finnland, Guatemala, Haiti, Indien, Italien, Jugoslawien, Mexico, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Südafrikanische Union, Türkei, Tschechoslowakei, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 12. September 1923 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Protokolls am 2. Februar 1950 in Kraft getreten.
Argentinien, Haiti und Panama haben das im gleichen Bundesgesetzblatt publizierte Protokoll vom 12. November 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,, durch vorbehaltlose Unterzeichnung angenommen.
Nach einer nunmehrigen Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen waren jedoch diese Staaten hiezu nicht berechtigt, da sie dem Übereinkommen vom 12. September 1923 nicht angehört haben. Argentinien, Haiti und Panama sind daher in der Aufzählung der Mitgliedsstaaten des oben erwähnten Protokolls zu streichen.
In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichunge gewisse Funktionen und Befugnisse ausübte, für deren weitere Ausübung es nötig ist, infolge der Auflösung des Völkerbundes Vorsorge zu treffen und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen und Befugnisse von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über Folgendes überein:
08.06.2022
20000602
NOR30000639