Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.2000
06.11.1997
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
StF: BGBl. III Nr. 39/2000 (NR: GP XX RV 1089 AB 1319 S. 134. BR: AB 5770 S. 643.)
BGBl. III Nr. 153/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 198/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 19/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 80/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 17/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 77/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 64/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2017 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch III 17/2006 *Bosnien-Herzegowina römisch III 8/2009 *Bulgarien römisch III 8/2009 *Dänemark römisch III 80/2003 *Deutschland römisch III 17/2006 *Finnland römisch III 8/2009 *Island römisch III 80/2003 *Luxemburg römisch III 163/2017 *Moldau römisch III 39/2000 *Montenegro römisch III 64/2010 *Niederlande römisch III 153/2001 *Nordmazedonien römisch III 17/2006 *Norwegen römisch III 77/2009 *Portugal römisch III 19/2002 *Rumänien römisch III 8/2009 *Schweden römisch III 198/2001 *Slowakei römisch III 39/2000 *Tschechische R römisch III 17/2006 *Ukraine römisch III 8/2009 *Ungarn römisch III 80/2003, römisch III 163/2017
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Österreich erklärt, daß unter dem in Artikel 6 und Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriff „parents/parents“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts der Vater eines unehelichen Kindes nicht zu verstehen ist.
Österreich erklärt, daß der in Artikel 6 und Artikel 9 des vorliegenden Übereinkommens verwendete Begriff „lawful and habitual residence/residence legale et habituelle“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts als „Hauptwohnsitz“ im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist.
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß in seinem Staatsgebiet aufgefundene Findelkinder als Staatsbürger kraft Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils lediglich dann gelten, wenn diese im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden werden.
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur in dem Fall zu verleihen, wenn dieser
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern.
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen.
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, sofern, zu welchem Zeitpunkt auch immer, festgestellt wurde, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur dann zu gestatten, wenn
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß die Befreiung einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat nicht als Erfüllung der Militärdienstpflicht gegenüber der Republik Österreich gilt.
Österreich erklärt, daß das im Artikel 22 Litera b, letzter Satz des vorliegenden Übereinkommens geforderte Alter für die Republik Österreich mit der Vollendung des 35. Lebensjahres festgelegt wird.
Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe „military obligations/obligations militaires“ so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, mit 1. März 2000 in Kraft getreten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Moldau, Slowakei.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte bekanntgegeben bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 22, des Übereinkommens, dass das in Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens geforderte Alter in der Republik Albanien mit Vollendung des 27. Lebensjahres als erreicht zu betrachten ist.
Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens teilt Bosnien und Herzegowina mit, dass in Bosnien und Herzegowina der Wehrdienst (im Wege der Wehrpflicht) durch Artikel 79, des Verteidigungsgesetzes von Bosnien und Herzegowina beginnend mit 1. Jänner 2006 abgeschafft wurde.
Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass in der Republik Bulgarien das Höchstalter für die verpflichtende Aufnahme in den Wehrdienst 27 Jahre beträgt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 11, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 12, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 16, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens nicht anzuwenden. Im Sinne dieses Vorbehalts wird die Republik Bulgarien in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz haben, die Rechte und Pflichten, für die gemäß der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, nicht anwenden.
Dänemark erklärt einen Vorbehalt des Inhalts, dass Artikel 12 des Übereinkommens für Dänemark nicht bindend ist.
Bezugnehmend auf Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens möchte Dänemark dem Generalsekretär des Europarates in diesem Zusammenhang Folgendes mitteilen:
Gemäß Abschnitt 44 der Dänischen Verfassung wird die Einbürgerung durch Gesetz gewährt. Das Folkething (Dänisches Parlament) und im Namen des Folkething, der Einbürgerungsausschuss des Folkething sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und folglich nicht an die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts gebunden, was bedeutet, dass es kein Recht auf Überprüfung durch die Verwaltung gibt.
Die Einführung eines Rechts auf Überprüfung der Behandlung von Anträgen auf die Dänische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in das Dänische Verfahren, siehe Artikel 12 des Übereinkommens, würde eine Änderung der Dänischen Verfassung erfordern.
Gemäß Artikel 22 Litera b, des Übereinkommens hält Dänemark seine Erklärung vom 9. Juli 1980 zu Artikel 6 Absatz 3 (2) des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, geändert durch das Protokoll vom 24. November 1977, aufrecht.
Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Personen, die auch Angehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, nur dann von der dänischen Wehrpflicht ausgenommen sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates vom 18. bis zum 26. Lebensjahr gehabt haben.
Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des Paragraph 29, Staatsangehörigkeitsgesetz (Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit) bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit erworben hat.
Begründung:
Die Regelungen des neuen Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Erklärungspflichtige vorsehen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach Paragraph 4, Absatz 3, StAG erworben haben, machen einen Vorbehalt erforderlich. Denn die Bestimmung des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nur in den dort bestimmten Fällen den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates vorsehen darf. Keiner der in Artikel 7, abschließend aufgezählten Fälle für den Verlust der Staatsangehörigkeit stimmt jedoch mit den Verlustregelungen des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 StAG überein. Der insofern erforderliche Vorbehalt ist mit Gegenstand und Ziel des Übereinkommens vom 6. November 1997 vereinbar. Gleiches gilt für Personen, die nach Paragraph 40 b, StAG privilegiert eingebürgert werden können. Sie sind nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls erklärungspflichtig mit der Folge eines möglichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 StAG.
Deutschland erklärt, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit auch eintreten kann, wenn nach Erreichen der Volljährigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren.
Begründung:
Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Recht die Möglichkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen und Erwachsenen vorsieht, wenn die Voraussetzungen, die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.
Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann.
Begründung:
Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer Erwachsenenadoption vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwachsenenadoption ausnahmsweise die Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfaltet. Dabei dürfte es sich eher um Ausnahmefälle handeln.
Deutschland erklärt, dass von einem Verlust seiner Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt ausgeschlossen sind:
Handelt es sich bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen um Mehrstaater, so wird ihnen die für eine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eines entsprechenden Verzichts erforderliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Wehrpflichtige erhalten eine solche Genehmigung darüber hinaus auch dann, wenn sie entweder in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihren Wehrdienst geleistet haben oder eine Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle vorlegen.
Begründung:
Die Erklärung betreffend Artikel 8, des Übereinkommens, der den Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person zum Gegenstand hat, ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in Paragraph 22, StAG für Personen, die – wie zB Beamte, Richter und Soldaten der Bundeswehr – in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, sowie für Wehrpflichtige grundsätzlich einen Ausschluss der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht. Sie ist weiterhin deshalb notwendig, weil Paragraph 26, StAG denjenigen Angehörigen der in Paragraph 22, StAG aufgeführten Statusgruppen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gestattet.
Durch die Erklärung soll Missverständnissen über die Anwendbarkeit der Paragraphen 22 und 26 StAG vorgebeugt werden.
Deutschland erklärt, dass das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber (Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in ehemaligen Ostblockstaaten) sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist.
Begründung:
Artikel 10, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass Anträge auf Erwerb der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden. In der Regel ist es Ziel der Personen, die ein Aufnahmeverfahren betreiben, in Deutschland Aufnahme zu finden. Nach der neuen Regelung des Paragraph 7, StAG erwirbt ein Deutscher im Sinne des Artikel 116, Absatz eins, GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für Abkömmlinge. Aufgrund der Kontingentierung der nach dem BVFG Aufzunehmenden kann es im Bereich des Aufnahmeverfahrens zu mehrjährigen Wartezeiten kommen. In diesem Sinne ist es erforderlich klarzustellen, dass das Aufnahmeverfahren rechtlich selbständig gegenüber dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist.
Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht.
Begründung:
Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Artikel 22, Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 21, Absatz 3, Litera g, zu dem Zweck an, dass die auf Artikel 21, gegründeten Verpflichtungen für Finnland nicht bindend sind, wenn, kraft des Gesetzes über Wehrpflicht, Einheiten für Sonderdienste herangezogen werden. Unter Sonderdiensten sind Dienste in zerrüttenden Situationen unter normalen Bedingungen oder unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen. Die Sonderdienste haben zum Ziel, die Verteidigungsbereitschaft zu erhöhen und zu bewahren und Formationen in deren vorausgeplanter Zusammensetzung zu trainieren, so dass die Einheit während der Zeit der Mobilisierung zur Dienstleistung aufgerufen werden kann.
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 22, Litera a, an, gemäß dem Personen, die im Verhältnis zu einer Vertragspartei vom Militärdienst befreit wurden, nicht als solche gelten sollen, die ihren Militärdienst in Finnland geleistet haben. Eine Person kann jedoch gemäß Artikel 74, oder 76 des Wehrgesetzes vom Wehrdienst befreit werden.
Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens teilt Finnland mit, dass das Alter, auf das Bezug genommen wird, 30 Jahre beträgt.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 22, Litera b,, dass bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon auszugehen ist, dass sie im Einklang mit der mazedonischen Gesetzgebung ihre Militärdienstpflicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt haben.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25, des Übereinkommens, dass sie Kapitel römisch VII von der Anwendung des Übereinkommens bis zur Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Vorschriften des Übereinkommens ausschließt; wobei dem Generalsekretär gemäß Artikel 25, Absatz 3, sofort mitgeteilt werden wird, dass die Bestimmungen des Kapitels römisch VII nun angewendet werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 16, des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba an.
Zu Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens erklären die Niederlande, dass diese Bestimmung den Verlust der niederländischen Staatsbürgerschaft eines Kindes mit einschließt, dessen Eltern die niederländische Staatsbürgerschaft entsprechend Artikel 8, des Übereinkommens aufgeben.
Norwegen erklärt, dass das in Artikel 22, Litera b, genannte Alter nach allgemeiner Regel dann als erreicht anzusehen ist, wenn das Kalenderjahr, in welchem die Person das Alter von 28 Jahren erreicht, abläuft. Wenn der Verzug auf ein eigenes Versäumnis zurückzuführen ist, gilt das in Artikel 22, Litera b, genannte Alter als mit dem Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem die Person das Alter von 33 Jahren erreicht.
Unter Bezugnahme auf Artikel 17,, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass rumänische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Rumänien haben und auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, auf dem Gebiet Rumäniens dieselben Rechte und Pflichten haben sollen, wie andere rumänische Staatsangehörige. Dies gilt gemäß der rumänischen Verfassung, die in Artikel 16, Absatz 3, vorsieht, dass „öffentliche, zivile oder militärische Ämter oder Würden gemäß dem Gesetz für Personen zugänglich sind, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und deren Wohnsitz in Rumänien ist.“
Im Hinblick auf Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens erklärt Rumänien Folgendes:
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 55, der Verfassung von Rumänien und des Gesetzes Nr. 46/1996 betreffend die Ertüchtigung der Bevölkerung zur Verteidigung, werden die Bedingungen für die Erfüllung der militärischen Verpflichtungen durch ein Grundlagengesetz festgelegt. Staatsangehörige zwischen 20 und 35 Jahren können gemäß den Bestimmungen des Grundlagengesetzes zum Wehrdienst verpflichtet werden, Freiwillige ausgenommen.
Ein Doppelstaatsbürger – mit rumänischer Staatsangehörigkeit und der Staatangehörigkeit eines Staates, in dem keine Wehrpflicht vorgesehen ist – muss, falls diese Person ihren ständigen Wohnsitz in einem solchen Staat während einiger Jahre nimmt, seinen Wehrdienst spätestens 6 Monate nach der Errichtung seines Wohnsitzes in Rumänien ableisten, wenn er zwischen 20 und 35 Jahre alt ist. Wenn er den Wehrdienst in einem anderen Staat abgeleistet hat und seinen Wohnsitz danach in Rumänien errichtet, muss eine solche Person keinen Wehrdienst leisten.
Weiters sind die folgenden Kategorien von Staatsbürgern von der Verpflichtung zur Erfüllung des Wehrdienstes befreit:
Unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 4,, Litera e,, f und g des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, seine Staatsangehörigkeit an Personen, die auf seinem Gebiet geboren wurden und von Eltern mit fremder Staatsbürgerschaft abstammen und an Personen, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet haben, einschließlich staatenloser Personen und anerkannter Flüchtlinge, auf Antrag gemäß den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung zu verleihen.
Unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, den Verzicht auf seine Staatsbürgerschaft zu gestatten, wenn die Antrag stellende Person die durch das nationale Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden erklärt, dass das in Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens geforderte Alter 30 ist.
Gemäß Artikel 22, Litera b, erklärt die Slowakische Republik, daß bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, und die gleichermaßen Staatsangehörige der Slowakischen Republik sind, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.
Die Tschechische Republik erklärt hinsichtlich Artikel 22, Litera b,, dass bei Personen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik und gleichzeitig eines anderen Vertragsstaates sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben, davon auszugehen ist, dass sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber der Tschechischen Republik erfüllt haben, wenn der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt bis zum Alter von 35 Jahren aufrecht erhalten worden ist.
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass der Ausdruck „Staatsbürger mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland“ in folgendem Sinne verwendet wird: „Staatsbürger der Ukraine, die gemäß dem Gesetz, das die Angelegenheiten für Auslandsreisen für die Staatsbürger der Ukraine regelt, ihren Wohnsitz gewöhnlich im Ausland haben.“
Gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Kapitel römisch VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
Im Hinblick auf Artikel 11 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.
Im Hinblick auf Artikel 12 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeiten einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 Litera a, erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, dass
Die Republik Ungarn erklärt, dass eine zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtete Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht als jemand angesehen wird, der seine Militärdienstpflicht erfüllt hat.
Die Republik Ungarn wird die Gründe für die im Hinblick auf das Übereinkommen vorgebrachten Vorbehalte bis zum 30. Juni 2005 überprüfen.
Gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens informiert Ungarn den Generalsekretär, dass aufgrund des Beschlusses des Parlaments von Ungarn vom 26. Mai 2010 das Gesetz LV von 1993 über die ungarische Staatsbürgerschaft geändert wurde. Die Änderungen sind am 20. August 2010 in Kraft getreten und die Vollstreckung der Bestimmungen beginnt am 1. Jänner 2011. Das Hauptziel der Änderungen ist die Vereinfachung und die Kürzung der Dauer des Verfahrens für den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung.
Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
IN ANBETRACHT der zahlreichen völkerrechtlichen Instrumente, die sich auf die Staatsangehörigkeit, mehrfache Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit beziehen;
IN DER ERKENNTNIS, daß in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die berechtigten Interessen sowohl der Staaten wie auch der Personen zu berücksichtigen sind;
IN DEM BESTREBEN, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit zu fördern und zu ihrer Aufnahme in das innerstaatliche Recht beizutragen, und in dem Bestreben, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;
IN DEM BESTREBEN, eine Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu vermeiden;
IM BEWUSSTSEIN des in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Wahrung des Familienlebens;
ANGESICHTS der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage mehrfacher Staatsangehörigkeit und eingedenk des Rechts jedes Staates zu entscheiden, welche Folgen er gemäß seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;
IM EINVERNEHMEN, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen mehrfacher Staatsangehörigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit zu finden;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten verlangt wird;
EINGEDENK der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden, die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig sind, zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.10.2017 eingearbeitet.
e-rk3
Dienstverhältnis, Wehrdienst, Zivilschutz
29.08.2022
20000505
NOR30000541