Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Inkrafttretensdatum

11.03.2000

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)

[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]

StF: BGBl. II Nr. 81/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 7, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und des Paragraph 54, Absatz 3, ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz 6, ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der Paragraphen 23, Absatz 2, 24, Absatz 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des Paragraph 21, Absatz 7, ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

                          Inhaltsverzeichnis

                             I. ABSCHNITT

§ 1            Regelungsbereich

                            II. ABSCHNITT

                 Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

§ 2            Gefährliche Eigenschaften

§ 3            Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von

               Stoffen und Zubereitungen

§ 4            Einstufung von Stoffen

§§ 5 bis 8     Einstufung von Zubereitungen

§ 9            Neueinstufung

                           III. ABSCHNITT

     Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

§ 10           Allgemeine Bestimmungen

§ 11           Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften

§ 12           Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

                            IV. ABSCHNITT

        Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das

                         Sicherheitsdatenblatt

§ 13           Grundsätze der Kennzeichnung

§ 14           Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

§ 15           Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

§ 16           Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung

               gefährlicher Zubereitungen

§ 17           Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

§ 18           Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

§ 19           Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§§ 20 bis 21   Ausführung der Kennzeichnung

§ 22           Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

§§ 23 bis 24   Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung

               bestimmter Zubereitungen

§ 25           Sicherheitsdatenblatt

                             V. ABSCHNITT

§ 26           Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium-

               und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren

§ 27           Hinweise betreffend die getrennte Sammlung

               gefährlicher Abfälle

                            VI. ABSCHNITT

§ 28           Auskünfte durch die Zentrale Register- und

               Informationsstelle

§ 29           ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben

                           VII. ABSCHNITT

§ 30           Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang A

               Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

               Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

               Kombinationen der R-Sätze

               Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

               Kombinationen der S-Sätze

Anhang B       Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von

               Stoffen und Zubereitungen

Teil 1         Allgemeine Einleitung

               Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer

               Eigenschaften

               Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften

               Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden

               Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die

               Umwelt

               Auswahl der Sicherheitsratschläge

               Kennzeichnung

               Sonderfälle: Stoffe

               Sonderfälle: Zubereitungen

               Hinweis gemäß § 24 Abs. 2

Teil 2         Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die

               Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit

               gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6

               bis 14 ChemG 1996 enthalten

Teil 3         Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen

               bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß

               § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die

               Gesundheit

Teil 4         Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die

               Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit

               gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15

               ChemG 1996 enthalten

Anhang C       Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM

               EN 28317

Anhang D       Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM

               EN 11683

Anhang E       Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität

               eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4

Teil A         Vorzulegende Informationen

Teil B         Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen

               (generische Namen)

Anhang F       Leitfaden für die Erstellung eines

               Sicherheitsdatenblattes

Anhang G       Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für

               die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß

               § 27

Anhang H

ÖNORM EN 45001        "Allgemeine Kriterien zum Betreiben von

                      Prüflaboratorien"

ÖNORM EN 417          "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas,

                      mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von

                      tragbaren Geräten"

ÖNORM EN ISO 2431     "Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der

                      Auslaufzeit mit Auslaufbechern"

ÖNORM EN ISO 3104     "Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und

                      undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der

                      kinematischen Viskosität und Berechnung der

                      dynamischen Viskosität"

ÖNORM EN ISO 3219     "Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem,

                      emulgiertem oder dispergiertem Zustand -

                      Bestimmung der Viskosität mit einem

                      Rotationsviskosimeter bei definiertem

                      Geschwindigkeitsgefälle"

ÖNORM EN 1089-2       "Ortsbewegliche Gasflaschen -

                      Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG"

ÖNORM EN 720-2        "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und

                      Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und

                      des Oxidationsvermögens von Gasen und

                      Gasgemischen"