Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
25.05.1987
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
StF: BGBl. III Nr. 1/2000 (NR: GP XX RV 1205 VV S. 141. BR: AB 5791 S. 645.)
BGBl. III Nr. 107/2000 (K – Geltungsbereich)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch
*Belgien römisch III 107/2000 *Dänemark römisch III 1/2000 *Deutschland römisch III 1/2000 *Frankreich römisch III 1/2000 *Irland römisch III 1/2000 *Italien römisch III 1/2000 *Niederlande römisch III 1/2000 *Portugal römisch III 1/2000
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ziffer eins Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:
Ziffer 2 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz, Abt. römisch IV 1, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt und hiebei Erklärungen gemäß dessen Artikel 6, Absatz 3, abgegeben: Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Portugal.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hat weiters mitgeteilt, daß das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 6, Absatz 3, zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums haben folgende Staaten anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden weitere Erklärungen abgegeben:
Artikel 4 Punkt 3 :,
Die Behörden, die befugt sind, Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen, sind die Justizbehörden.
Artikel 6 Punkt 3 :,
Das Übereinkommen tritt für Belgien im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens erklärt Dänemark, in den nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel eins, gebunden zu sein. Hinsichtlich der in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, genannten Fälle führt Dänemark gemäß Artikel 2, Absatz 2, an, daß diese Erklärung sich auf die Arten von Straftaten bezieht, die
Schließlich erklärt Dänemark, das Übereinkommen in dem Sinn auszulegen, daß es sich auf die alleinige Möglichkeit bezieht, eine Strafe zu verhängen, mit Ausnahme der Möglichkeit der Aberkennung von Rechten.
Dänemark bestimmt gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens das dänische Ministerium für Justiz als Zentrale Behörde Dänemarks, die befugt ist, die in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens, daß sie nicht durch Artikel eins, des Übereinkommens gebunden ist, wenn
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens, daß die ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden einerseits und die jeweils örtlichen zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden hat, als ersuchte Behörden andererseits, befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, daß in Anwendung des Übereinkommens als Tat seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vorgang ohne Beschränkung auf seine rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie in den im Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b genannten Fällen durch Artikel eins, nicht gebunden ist.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie durch Artikel eins, nicht gebunden ist, wenn die Taten, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegen, folgende Straftaten darstellen: Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Fälschung des Staatssiegels oder der gültigen Staatswährung, Verbrechen gegen französische diplomatische oder konsularische Bedienstete oder Räumlichkeiten.
Die Regierung der Französichen Republik bestimmt als Behörde, die befugt ist, um Auskünfte nach Artikel 4, einzuholen und entgegenzunehmen, das Bureau du droit penal international et de l`entraide repressive internationale, Service des Affaires Europeennes et Internationales, Ministere de la Justice, 13, Place Vendome, 75042 Paris Cedex 01.
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, erklärt Irland, daß folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen:
The Department of Justice, Equality and Law Reform of Irland, 72-76 Saint Stephen`s Green, Dublin
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, daß Artikel eins, des Übereinkommens in den in Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c dieses Übereinkommens vorgesehenen Fällen keine Anwendung findet. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens stellen Verbrechen gegen den Bestand des Staates eine Straftat gegen die Sicherheit oder gegen andere gleichermaßen wesentliche Interessen des Staates dar.
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt außerdem, daß gemäß Artikel 4, Absatz eins, die folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen:
Das Ministerium für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen.
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens bestimmt das Königreich der Niederlande die folgenden Stellen als Behörden, die befugt sind, um Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen:
Für die Niederlande:
– Das Ministerium für Justiz in Den Haag
Für die Niederländischen Antillen:
– Das Ministerium für Justiz in Willemstad, Curaçao
Für Aruba:
– Das Ministerium für Justiz in Oranjestad, Aruba
Gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Übereinkommens erklärt Portugal,
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, ist die von Portugal bestimmte zuständige Behörde, um die im Absatz eins, des genannten Artikels bezeichneten Auskünfte einzuholen oder entgegenzunehmen, das Büro des Generalstaatsanwalts (Procuradoria geral da Republica).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet –
EINGEDENK der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern bestehen;
IN ANBETRACHT der Entwicklung, die auf den Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;
ÜBERZEUGT, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Verständnisses und solcher Achtung ist, wenn das Verbot der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen wechselseitig anerkannt wird –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.6.2000 eingearbeitet.
e-rk3
14.10.2022
20000287
NOR30000319