Emblem, Name, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1999,
20.10.1999
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem, den Namen und die Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971)
StF: BGBl. II Nr. 390/1999
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971) *), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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