Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
27.10.1999
10.07.2019
12.06.1973
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN KLASSIFIKATION DER BILDBESTANDTEILE VON MARKEN
StF: BGBl. III Nr. 178/1999 (NR: GP XX RV 1683 VV S. 171. BR: AB 5957 S. 655.)
BGBl. III Nr. 193/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 132/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 189/2018 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 189 aus 2018, *Armenien römisch drei 123 aus 2008, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 66 aus 2012, *Bulgarien römisch drei 132 aus 2001, *Frankreich römisch drei 193 aus 1999, *Guinea römisch drei 193 aus 1999, *Jamaika römisch drei 123 aus 2008, *Jordanien römisch drei 123 aus 2008, *Kirgisistan römisch drei 193 aus 1999, *Korea/R römisch drei 66 aus 2012, *Kroatien römisch drei 123 aus 2008, *Kuba römisch drei 193 aus 1999, *Luxemburg römisch drei 193 aus 1999, *Malaysia römisch drei 123 aus 2008, *Mexiko römisch drei 132 aus 2001, *Moldau römisch drei 193 aus 1999, *Montenegro römisch drei 66 aus 2012, *Niederlande römisch drei 193 aus 1999,, römisch drei 66 aus 2012, *Nordmazedonien römisch drei 66 aus 2012, *Polen römisch drei 193 aus 1999, *Rumänien römisch drei 193 aus 1999, *Schweden römisch drei 193 aus 1999, *Serbien römisch drei 66 aus 2012, *Slowenien römisch drei 132 aus 2001, *St. Lucia römisch drei 123 aus 2008, *Trinidad/Tobago römisch drei 193 aus 1999, *Tunesien römisch drei 193 aus 1999, *Türkei römisch drei 193 aus 1999, *Turkmenistan römisch drei 123 aus 2008, *Ukraine römisch drei 66 aus 2012, *Uruguay römisch drei 132 aus 2001, *Vereinigtes Königreich römisch drei 177/2013
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Nachstehende Staaten haben gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, nicht gebunden zu erachten:
Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.
Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Artikel 12, Absatz 3, aufgenommen wurden, die auf Artikel 24, der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Polen beabsichtigt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Die Vertragsparteien,
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
e-rk3
27.06.2025
20000089
NOR30000117