Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Usbekistan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1999,
01.07.1999
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 151/1999 (NR: GP XX RV 605 VV S. 66. BR: AB 5424 S. 624.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Artikel 101, des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 101, mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.