Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kirgisistan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1999,
01.07.1999
Im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
StF: BGBl. III Nr. 147/1999 (NR: GP XX RV 116 VV S. 34. BR: AB 5268 S. 616.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Artikel 98, des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 98, mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.