Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.07.1999
29.02.2020
59/04 EU - EWR
Im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 117 VV S. 34. BR: AB 5269 S. 616.)
BGBl. III Nr. 35/2020
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Artikel 99, des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 99, mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
e-rk3
08.04.2020
20000060
NOR30000088