Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
StF: BGBl. III Nr. 136/1999 (NR: GP XX RV 1204 VV S. 141. BR: AB 5790 S. 645.)
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ziffer eins Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet Österreich das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert und hiebei Erklärungen gemäß dessen Artikel 5, Absatz 3, abgegeben:
Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey).
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hat weiters mitgeteilt, daß das Abkommen gemäß dessen Artikel 5, Absatz 3, zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Gemäß Artikel eins, des Abkommens haben nachstehende Staaten die zentralen Behörden wie folgt bezeichnet:
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - im folgenden „Mitgliedstaaten” genannt -
IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: