Ziffer eins und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Ziffer 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Ziffer eins, auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.