Absatz 7,Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
- Ziffer einsvor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG oder
- Ziffer 2vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WEG 1975 oder
- Ziffer 3vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, MRG,
so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.