(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 7 s, o, w, i, e des Artikel römisch drei, Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
(Anm.: Abs. 5 Vollziehung)Anmerkung, Absatz 5, Vollziehung)