Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Text

Artikel römisch fünf
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, zu den Paragraphen 20, 22, 23, 27, 28 und 39, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
  2. Absatz 2,Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel römisch eins und römisch zwei auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. Absatz 3,Soweit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 8, keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
      1. Litera a
        auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28.Feber 1991 vorgenommen wurden;
      2. Litera b
        auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
      3. Litera c
        auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1.Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
    2. Ziffer 2
      Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
    3. Ziffer 3
      Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 6 und 7 s, o, w, i, e des Artikel römisch drei, Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.

    Anmerkung, Absatz 5, Vollziehung)