Absatz 2,Paragraph 14, Ziffer 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.