Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind – mit Ausnahme des Abs. 5 – auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.Die Bestimmungen des Paragraph 14 d, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind – mit Ausnahme des Absatz 5, – auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf Paragraph 14, d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.