(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, 109/1984 und 229/1987 enthaltenen Lehrpläne wie folgt außer Kraft: Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3) mit Inkrafttreten der Anlage 1.3.3; Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1.4) und Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage 1.4.9) mit dem Inkrafttreten der AnlageMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1977,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1982,, 109 aus 1984, und 229 aus 1987, enthaltenen Lehrpläne wie folgt außer Kraft: Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3) mit Inkrafttreten der Anlage 1.3.3; Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1.4) und Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage 1.4.9) mit dem Inkrafttreten der Anlage