Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des Paragraph 16, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.
  2. Absatz 2,Den von der Pflichtversicherung nach Absatz eins, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Absatz eins und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12161953

alte Dokumentnummer

N6197844612L