Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Anlage eins
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,
Ziffer eins die Liste der Personen, die Österreich gemäß Artikel 173, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der österreichischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;
Ziffer 2 daß die im Artikel 186 und in den Paragraphen 2, 3 und 4 des Anhanges römisch vier vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 179 vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen fordern kann;
Ziffer 3 daß Österreich gleich nach Unterfertigung des Vertrages und innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;
Ziffer 4 daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation österreichischer Vermögen begangen haben sollten, die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die österreichische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.
Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, in Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
27.03.2023
10000044
NOR12161798
N1192019935S