(4)Absatz 4Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1994 im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C waren, sind von der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 3820/85 hinsichtlich des Mindestalters bei Fahrten im Bundesgebiet ausgenommen.Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1994 im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C waren, sind von der Anwendung des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EWG) 3820/85 hinsichtlich des Mindestalters bei Fahrten im Bundesgebiet ausgenommen.