(2)Absatz 2Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.Artikel eins, Ziffer 16, bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.