(2)Absatz 2Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für die eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, sind von Art. I Z 54 hinsichtlich § 70 Abs. 2a lit. b und Art. I Z 54 hinsichtlich § 122 Abs. 3a ausgenommen, wenn sie erstmals zur praktischen Lenkerprüfung vor dem 1. Juli 1989 antreten; andernfalls müssen sie die im § 122 Abs. 3a KFG 1967 angeführte Schulung nachweisen.Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für die eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, sind von Art. römisch eins Ziffer 54, hinsichtlich Paragraph 70, Absatz 2 a, Litera b und Art. römisch eins Ziffer 54, hinsichtlich Paragraph 122, Absatz 3 a, ausgenommen, wenn sie erstmals zur praktischen Lenkerprüfung vor dem 1. Juli 1989 antreten; andernfalls müssen sie die im Paragraph 122, Absatz 3 a, KFG 1967 angeführte Schulung nachweisen.