(3)Absatz 3,Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 7, nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 7, nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.