Absatz eins,Straßenverkehrszeichen, die Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes.