Kurztitel

Impfschadengesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1991,, zu den Paragraphen eins b, 2 a, 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Ansprüche gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b,) in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 2 a,) sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt Paragraph 4, Impfschadengesetz mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.
  4. Absatz 4,Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.
  5. Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6,Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12161699

alte Dokumentnummer

N8197328666L