Kurztitel

Pensionsgesetz 1965 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)

  1. Absatz eins,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach Paragraph 66, Absatz 14, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  3. Absatz 4,Nebengebühren, die auf Grund der im Artikel römisch acht, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
  4. Absatz 5,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.