Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Text

Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 16, sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.
  2. Absatz 2,Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 16, günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.