Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Text

Abschnitt 2

Ständige freie Mitarbeiter

Paragraph 16,

  1. Absatz einsStändiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,) an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ sind im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins,, 6 und 7 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu verstehen.