Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Text

Abschnitt 1
Angestellte Journalisten

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
  2. Absatz 2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.