Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch sieben, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.