Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Text

Artikel römisch acht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 41, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch sieben, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
  2. Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.