Absatz eins,Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.