Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Text

Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 50, 51 und 56, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
  3. Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch vier des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur Paragraph 21, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
  4. Absatz 4,Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes römisch drei des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung
    1. Ziffer eins
      Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder
    2. Ziffer 2
      Demonstratoren
    im Sinne des Abschnittes römisch vier des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  5. Absatz 5,Durch die Überleitung nach den Absatz eins, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.
  6. Absatz 6,Das Beschäftigungsausmaß für die in den Absatz 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. Paragraph 52, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten und Hochschulen ist Artikel römisch sieben, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten ist Artikel römisch acht, sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.