Absatz eins,Für außerordentliche Hochschulprofessoren, die vor dem 1. Jänner 1985 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten gelten vom 1. Jänner 1985 an die im Paragraph 48, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für außerordentliche Universitätsprofessoren jeweils vorgesehenen Gehaltsansätze mit der Maßgabe, daß die Gehaltsstufe 14 die höchste erreichbare Gehaltsstufe bildet.