Absatz eins,Solange geeignete Lehrer, die die gemäß Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.